Allgemeine Liefer- und
Leistungsbedingungen
der PRO-CM Computer Management und Service
GmbH.
Stand: Januar 2019
A. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder gegenüber Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen finden sowohl für den Verkauf und die Lieferung von Hardware, für Werkleistungen wie beispielsweise die Erstellung oder Anpassung von Software, Webseiten und Schnittstellen, für Wartungs- und Pflegeleistungen und für Dienstleistungen wie beispielsweise Beratung, technische Serviceleistungen oder Schulungen Anwendung.
2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
3. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
4. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, zwei Wochen lang ab Angebotsabgabe verbindlich.
2. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns in Text- oder Schriftform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.
§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen
1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
2. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
4. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.
5. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
7. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
§ 4 Preise, Kosten
1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist, bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010). Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
2. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Vergütung bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen wie beispielsweise technische Serviceleistungen, Schulungen, Softwareanpassungen und -erstellungen oder sonstigen Beratungsleistungen – auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – stets auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserer Preisliste.
4. Spesen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet. Die Vergütung von Reise- und Übernachtungskosten durch den Kunden erfolgt gegen Vorlage der Belege in Kopie und Abzug der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge, sofern nicht zwischen den Parteien vor Durchführung der Reise schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze entnehmen Sie bitte unserer Preisliste.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung 10 Tage nach Zugang der Lieferung bzw. nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.
2. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung wird der vereinbarte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei Raten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ratenzahlungstermine erstreckt, mindestens in Höhe einer monatlichen Ratenzahlung in Verzug ist.
3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.
4. Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassene Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 6500)/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 600) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 10 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
6. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Etwaige anfallende Kosten, die bei der Zahlung durch Wechsel oder Akzepte anfallen, gehen zu Lasten des Kunden und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden erbringen müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Kunde trägt.
2. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Kunde hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.
3. Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.
§ 7 Bestellung, Installation, Konfiguration, Einstellung und Anpassung von Software, Vollmacht, Angaben zum Kunden, Mitwirkung des Kunden
1. Soweit unsere Leistungen die Bestellung, Installation oder Konfiguration von Software beinhaltet, obliegt es dem Kunden, sich zuvor über die geltenden Vertrags- und Lizenzbestimmungen der Software zu informieren.
2. Soweit im Rahmen der Bestellung, Installation oder Konfiguration der Software Daten, z. B. Kontaktdaten wie eine E-Mail-Adresse, angegeben werden müssen oder dies bei einer üblichen Installation von Seiten des Softwareherstellers vorgesehen ist, hat uns der Kunde mit der Beauftragung die zu verwendenden Daten zu nennen.
3. Der Kunde erteilt uns bei Auftragserteilung oder nachgehend in Text- oder Schriftform Vollmachten dahin, Vertrags- und Lizenzbestimmungen, die während der Bestellung, Installation oder Konfiguration von Software akzeptiert werden müssen (z. B. bei einer Bestellung über ein Anbieterportal oder bei der Installation eines Betriebssystems), im Namen des Kunden zuzustimmen sowie dahin, übliche Willenserklärungen im Rahmen von Registrierungsvorgängen bei der Bestellung, Installation oder Konfiguration von Software im Namen des Kunden abzugeben. Der Kunde teilt uns zugleich mit, welche Angaben im Rahmen von Registrierungsvorgängen oder Installationen gemacht werden sollen, z. B. welche Kontakt-E-Mail-Adresse zu verwenden ist. Auf etwaige Änderungen dieser Angaben weist uns der Kunde in Text- oder Schriftform ausdrücklich hin
4. Fehlen uns im Rahmen der Bestellung, Installation oder Konfiguration Daten, z. B. eine E-Mail-Adresse des Kunden, und können wir die Bestellung, Installation oder Installation deshalb nicht vornehmen bzw. abschließen und steht der Kunde für eine Rücksprache nicht zur Verfügung, geraten wir nicht in Verzug.
5. Bei der Bestellung, Installation oder Konfiguration einer Software wählen wir die Einstellungen, die uns der Kunde bei Auftragserteilung vorgegeben hat, und mangels einer Vorgabe diejenigen Einstellungen, von denen wir den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Kunde sie bei Kenntnis der Sachlage billigen würde.
6. Es obliegt dem Kunden, vor der Verwendung der Software, sämtliche Benutzereinstellungen daraufhin zu kontrollieren, ob sie den eigenen Vorstellungen entsprechen.
7. Genügt die Software Dritter, die wir zu installieren oder zu konfigurieren haben, in ihren Standardeinstellungen oder ihren Anpassungsmöglichkeiten nicht den rechtlichen Rahmenbedingungen, z. B. nicht dem Datenschutzrecht, sind wir im Rahmen unserer Bestellungs-, Installations- und Konfigurationsleistungen nicht dazu verpflichtet, eine Rechtskonformität herzustellen.
§ 8 Datensicherungspflicht des Kunden, Haftung für Datenverlust
1. Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde vor jeder Durchführung von Arbeiten durch uns an der EDV-Anlage des Kunden, z. B. bei der Installation der Software oder der Hardware oder bei sonstigen Arbeiten an der beim Kunden vorhandenen Hardware oder der beim Kunden installierten Software eine zusätzliche Datensicherung durchzuführen.
2. Die Haftung für die Wiederherstellung der Daten des Kunden wird, ergänzend zu den Haftungsbeschränkungen aus A. § 11, im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten herzustellen, wenn sie regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 9 Fernwartung
1. Fehlerdiagnosen und Instandsetzungsmaßnahmen (etwa Installation von Patches, Updates, Upgrades oder neuen Versionen/Releases von Software) können, je nach Störung, anstatt vor Ort auch per Fernwartung von uns durchgeführt werden.
2. Ferndiagnose und Fernwartung sind Wartungs- und Pflegeleistungen, die mittels der vereinbarten Kommunikationseinrichtungen und geeigneter Kommunikationsdienste von einem entfernten Ort aus erbracht werden und für die der Kunde die notwendigen Infrastruktureinrichtungen (Leitungen, Internetverbindung, etc.) vorhält. Eine Ferndiagnose / Fernwartung kann deshalb nur durchgeführt werden, wenn der Kunde die technischen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stellt. Die technischen Voraussetzungen werden dem Kunden im Einzelfall genannt.
3. Die Fernwartung findet im Zweifel aus unserem eigenen Betrieb heraus statt.
§ 10 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
Der Kunde gewährleistet, dass – soweit wir vom Kunden zu Leistungen aufgefordert werden und dabei Zugriff auf das System des Kunden nehmen sollen, insbesondere bei einer Wartung oder Pflege – die datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden; d. h. der Kunde gewährleistet, dass uns bei unserer Leistungserbringung entweder keine personenbezogenen Daten zur Kenntnis gelangen oder uns der Zugriff auf ggf. vom Kunden gespeicherte personenbezogene Daten ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. Falls dies den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung über eine Verarbeitung von Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) voraussetzt, hat der Kunde vor der Leistungserbringung den Abschluss einer solchen zu verlangen.
§ 11 Mängelhaftung und allgemeine Haftung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Für Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 445b BGB.
2. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
2.1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
2.2.ir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
2.3. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
2.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
2.4.1. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Kunden an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Kunden tritt.
2.4.2. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.
2.4.3. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:
Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese unverzüglich schriftlich Anzeige anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
4. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:
4.1. für Schäden, die auf
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
- auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unsere Lieferungen oder Leistungen sind.
4.2. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
4.3. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Nrn. 4.1 und 4.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
4.4. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und
4.5. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
5. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
7. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
8. Rechte des Kunden nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:
8.1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.
8.2. Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Frist gilt auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.
8.3. Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.
9. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.
§ 12 Geheimhaltung
1. Der Kunde und wir („die Parteien“) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.
2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
- die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,
- welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben,
- die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder
- die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
§ 13 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
4. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
B. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Hardware und Software
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung von Waren gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Waren insbesondere Software.
§ 2 Leistungsumfang
1. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
2. Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
3. Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass die Anforderungen des Herstellers an die Hard- und Softwareumgebung, die in der Anwendungsdokumentation beschrieben sind, beim Kunden erfüllt sind.
4. Für Software Dritter geltend die Nutzungs- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Dritten.
§ 3 Gefahrübergang bei Versendung
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware (Hard- bzw. Software zzgl. der mitgelieferten Unterlagen) geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Text- oder Schriftform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
§ 5 Gewährleistung
Für den Anspruch auf Nacherfüllung gilt bei Lieferung von Software ergänzend Folgendes:
1. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.
2. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Fehlerumgehungsmöglichkeiten gelten als Nacherfüllung, sofern diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionalität oder Abläufe der Software führen. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.
C. Besondere Bedingungen für Wartungs- und Pflegeleistungen für Hardware und Software
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Wartungs- und Pflegeleistungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Instandsetzung oder Instandhaltung oder die Wartung und Pflege von uns gelieferter oder erstellter Software sowie sonstiger Werkverträge, soweit keine abweichenden Vereinbarungen in einem gesonderten Wartungsvertrag vereinbart worden sind. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für Leistungen, die wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für von uns gelieferte oder erstellte Software erbringen.
§ 2 Leistungsbeschreibung
1. Die Wartungs- und Pflegeleistung wird entweder am Einsatzort der installierten oder zu installierenden Software erbracht oder nach Wahl von uns per Fernwartung, soweit die Voraussetzungen für eine Fernwartung gem. A.§ 9 vorliegen.
2. Die Instandsetzung beinhaltet die Beseitigung eines betriebsbehindernden oder – betriebsunterbrechenden Fehlers.
3. Die Instandhaltung beinhaltet eine Prüfung der Funktionen im vereinbarten Umfang und ggf., soweit erforderlich den Ersatz von Verschleißteilen.
§ 3 Leistungsvoraussetzungen für Wartungs- und Pflegeleistungen
1. Für Wartungs- und Pflegeleistungen gelten folgende Bestimmungen:
2. Wir sind nur zu Leistungen an solcher Software verpflichtet, die von uns geliefert oder erstellt worden ist, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befindet und auf geeigneter Hardware installiert ist, die an einem geeigneten Betriebsort aufgestellt ist.
3. Software unterliegt der Wartung und Pflege nur in der jeweils letzten von uns übernommenen Fassung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vorstehenden Leistungsvoraussetzungen in diesem Paragrafen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können wir die eigene Leistung nach eigener Wahl davon abhängig machen, dass der Kunde entweder den vertragsgemäßen Zustand herstellt oder der Kunde den durch die Änderung verursachten Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preisliste von uns erstattet.
§ 4 Leistungszeitraum
1. Wir erbringen Leistungen nur an Geschäftstagen (Werktage ohne Samstage, Sonntage und Feiertage, wobei als Feiertage alle gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg einschließlich dem 24.12. und dem 31.12. gelten) von 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17.00 Uhr, soweit nichts abweichendes geregelt ist. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Erforderliche Termine werden zwischen uns und dem Kunden abgestimmt.
2. Außerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Geschäftszeiten erbringen wir auf Wunsch des Kunden Leistungen auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung.
§ 5 Preise
Es gelten unsere aktuellen Stundensätze, Spesen- und Reisekostensätze, die der Kunde unserer Servicepreisliste entnehmen kann.
§ 6 Leistungsort
1. Leistungsort für die Wartungs- oder Pflegeleistungen vor Ort ist die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung näher bestimmte Betriebsstätte des Kunden und der dort angegebene Installationsort. Im Bedarfsfall sind wir berechtigt, unsere Wartungsarbeiten in unserem eigenen Betrieb durchzuführen.
2. Wir sind berechtigt die gesamte Wartung oder einzelne Wartungsleistungen nach eigener Wahl per Fernwartung durchzuführen, soweit die technischen Voraussetzungen für die Fernwartung im Betrieb des Kunden vorliegen.
§ 7 Instandsetzung
Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine Fehlerumgehung zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen so genau wie möglich zu beschreiben.
2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen, die vor Ort in der Betriebsstätte des Kunden bzw. dem Installationsort der Hardware oder Software vorgenommen werden, können von uns nur durchgeführt werden, wenn an dem mit dem Kunden vereinbarten Termin ein freier Zugang zur Hardware gewährleistet ist, die gewartet werden soll bzw. auf der die zu pflegende Software aufgespielt ist.
3. Kann eine Instandsetzungsmaßnahme aus im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, insbesondere weil:
- die Mitwirkungspflichten durch den Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wurden oder
- der durch den Kunden gemeldete Fehler tatsächlich nicht aufgetreten ist oder
- der Kunde einen vereinbarten Termin zur Instandsetzung versäumt hat, wird dem Kunden den uns hierdurch entstehende und zu belegenden zusätzliche Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Rechnung gestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, in diesem Fall weitere Ansprüche wegen verspäteter Leistung von uns geltend zu machen.
4. Im Falle eines „Soft- und Hardware Asset Managements“, also einer Inventarisierung bestimmter, beim Kunden vorhandener Hardware und installierter Software, hat der Kunde auf von uns typischerweise nicht zu erwartende Netzwerkabsicherungen, die eine Rückmeldung von Analyseprogrammen verhindern, z. B. nicht an das Internet angeschlossene Geräte mit der zu inventarisierenden Software, hinzuweisen.
§ 9 Abnahme der Leistungen
1. Der Kunde bestätigt uns jede einzelne zur Instandsetzung erbrachte Leistung durch Abzeichnung des von uns vorgelegten Arbeitsnachweises. Er wird die erbrachte Leistung hiernach unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen.
2. Hat der Kunde die Abnahme binnen einer Frist von 4 Wochen nach Erbringung der jeweiligen Leistung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht, gilt die Abnahme als erfolgt. Wir weisen den Kunden auf die Bedeutung eines solchen Stillschweigens gesondert oder im Arbeitsnachweis hin.
§ 10 Ergänzende Bestimmungen für die Gewährleistung
1. Für die Frage, wann ein Mangel einer Wartungsleistung vorliegt, gilt ergänzend Folgendes: Soweit wir eine Fehlerumgehungslösung zur Verfügung stellen, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang sind wir auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Hardware oder Software vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Hardware oder Software einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Für den Anspruch auf Nacherfüllung wegen eines Mangels der von uns erbrachten Wartungsleistung gilt ergänzend Folgendes: Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung, bei Software insbesondere ohne Eingriff in den Quellcode.
3. Weitergehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche des Kunden aufgrund der zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten bleiben unberührt.
D. Besondere Bedingungen für die Entwicklung und Erstellung sowie die Anpassung von Webseiten, Schnittstellen und Software im Bereich von Datenbanken
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Entwicklung, Erstellung und/oder Anpassung von Webseiten, Schnittstellen zu Warenwirtschafts- und Mitgliederverwaltungssystemen und Softwareprogrammierungen in Bezug auf Datenbanken und ein Datenbankdesign.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die Entwicklung und Erstellung von Software oder einzelner Teile bestehend aus Softwarekomponenten oder die Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Kunden, sowie eine Anwenderdokumentation, einschließlich der Entwicklung und Erstellung Schnittstellen und von Systemen, wie ganzen Webseiten, (nachfolgend gemeinsam „Werk“).
2. Wir erstellen grundsätzlich zunächst anhand der vereinbarten Zielvorgaben und der vereinbarten Funktionen des zu erstellenden oder anzupassenden Werkes eine Functional Specification (nachfolgend F-Spec). Die Funktionen und Spezifikationen, die das Werk aufweisen muss, ergeben sich nach Freigabe der F-Spec durch den Kunden ausschließlich aus der F-Spec. In Fällen, in denen wir auf eine Erstellung der F-Spec verzichten, ergeben sich die Funktionen und Spezifikationen, die das Werk aufweisen muss, aus dem geschlossenen Vertrag, insbesondere aus dem von uns erstellten Angebot.
3. Der Einbau und die Installation oder Konfiguration in das EDV-System des Kunden ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 3 Lieferumfang und Nutzungsrechte für Software
1. Die Lieferung von entwickelter Software, einschließlich von Programmkorrekturen, erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger, online per Fernwartung oder als Download von einer Homepage. Weiterhin kann die Bereitstellung der Software über die „direkte Programmierung“ (vor Ort, auf dem System oder in der Datenbank) erfolgen. Im Umfang der Lieferung enthalten ist auch eine Anwendungsdokumentation, es sei denn dies ist in der F-Spec ausgeschlossen. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Anwendungsdokumentation nach unserer Wahl entweder als Bedienungshandbuch, auf einem Datenträger oder durch direkte Integration in der jeweiligen Software (z. B. über ein Hilfemenü) überlassen werden. Die Überlassung des Quellcodes von Software an den Kunden ist nicht geschuldet.
2. Soweit zwischen uns und dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an erstellter Software pro erworbene Lizenz ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden zum Einsatz der Software auf einem einzelnen PC (Einzelplatzlizenz) bzw. zum Einsatz auf einem Server, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzung der Software / der Zugriff auf die Software pro Lizenz zeitgleich nur einem Nutzer erlaubt wird.
3. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist mit Ausnahme des Rechts zur Fehlerberichtigung nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Das Recht zur Fehlerberichtigung durch den Kunden greift nur ein, wenn zuvor die Fehlerberichtigung durch uns abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist. Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch den Kunden sowie die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherung zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Software ist zulässig. Die Dekompilierung der Software nach den Regelungen des § 69e UrhG ist zulässig. Vor einer Dekompilierung hat der Kunde die erforderlichen Informationen bei uns anzufordern.
4. Der Kunde erhält an gelieferten Programmkorrekturen diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die ihm an der ursprünglichen Programmversion zustehen.
5. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern o. ä. dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
§ 4 Benennung von Projektverantwortlichen
1. Sowohl wir als auch der Kunde sind verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten einen Projektleiter zu benennen. Die für die Realisierung der Werkerstellung erforderlichen Maßnahmen werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Verantwortung für die Realisierung der Werkerstellung liegt bei uns. Die jeweiligen Projektleiter sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich zu benennen.
2. Die Projektleiter werden sich regelmäßig, in projektindividuellen Zeiträumen treffen, um anstehende Entscheidungen vorzubereiten und zu protokollieren.
§ 5 Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde wird bei der Entwicklung und Erstellung des Werkes im notwendigen Umfang mitwirken, insbesondere indem er die für die Erstellung des Werkes notwendigen Informationen über seine betrieblichen Bedürfnisse und die Umgebungsbedingungen sowie die von ihm aufgrund gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen einzuhaltenden Anforderungen uns rechtzeitig mitteilt. Soweit Arbeiten nicht in den Räumlichkeiten von uns durchgeführt werden können, wird der Kunde uns bzw. unseren Mitarbeitern für die Dauer der Arbeiten die erforderlichen Arbeitsmittel (wie z. B. geeignete Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, Bildschirme, Tools zur Dokumentation usw.) Strom und Telekommunikationsleitungen auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
2. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Projektzeitplan.
§ 6 Freigabe der F-Spec
1. Nach der Erstellung der F-Spec ist diese vom Kunden freizugeben. Wir stellen die F-Spec dem Kunden nach Fertigstellung in elektronischer Form oder in Text- oder Schriftform zur Verfügung. Der Kunde wird die F-Spec innerhalb des vereinbarten Zeitraums, spätestens aber innerhalb von einem Monat nach Erhalt freigeben. Die Freigabe erfolgt schriftlich. Die Freigabe setzt eine Prüfung der F-Spec voraus. Die Freigabe ist zu erteilen, wenn in der F-Spec die Zielvorgaben und die vereinbarten Funktionen ausreichend umgesetzt worden sind. Erklärt der Kunde die Freigabe der F-Spec nicht fristgemäß, können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Freigabe setzen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der Frist weder die Freigabe in Text- oder Schriftform erteilt, noch in Text- oder Schriftform darlegt, welche Mängel der F-Spec noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei Fristsetzung ausdrücklich hinweisen.
2. Nach Erteilung der Freigabe wird die F-Spec Vertragsbestandteil.
§ 7 Änderungen während der Durchführung der Arbeiten/ Change Request Management
1. Die Projektleiter können einvernehmlich Änderungen vereinbaren. Die Vereinbarungen sollen protokolliert werden und von beiden Projektleitern abgezeichnet werden. Soweit keine Vereinbarungen über die Vergütung oder die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere Zeitpläne hinsichtlich der vereinbarten Änderungen getroffen werden, müssen die Änderungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden.
2. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über von einer der Vertragsparteien verlangten Änderungen, gilt Folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungsverlangen an uns zu stellen. Die Änderungsverlangen sind uns gegenüber schriftlich zu äußern. Wir werden das Änderungsverlangen prüfen. Wir werden vom Kunden verlangte Änderungen akzeptieren, sofern sie uns nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind. Wir werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens schriftlich mitteilen, ob
- das Änderungsverlangen angenommen wird und nach den bisherigen Regelungen des Vertrages durchgeführt wird.
- das Änderungsverlangen vertragliche Regelungen beeinflusst, z. B. Preis, Ausführungsfristen etc.: In diesem Fall teilen wir dem Kunden mit, zu welchen Konditionen die Änderung durchgeführt werden kann. Die Änderung ist nur durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber uns die Änderung zu den von uns mitgeteilten Konditionen annimmt.
- die Prüfung des Änderungsverlangens auf die Realisierbarkeit umfangreich ist: In diesem Fall können wir die Prüfung der Änderung davon abhängig machen, dass der Kunde den Prüfungsaufwand vergütet. Wir sind verpflichtet, in einem solchen Fall den zeitlichen Aufwand und die Kosten für die Prüfung dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Prüfungsauftrag gilt erst als erteilt, wenn der Kunde uns schriftlich mit der Prüfung beauftragt.
- das Änderungsverlangen abgelehnt wird.
3. Soweit wir auf das Änderungsverlangen hin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht reagieren, gilt das Änderungsverlangen als abgelehnt.
§ 8 Abnahme
1. Das erstellte Werk wird nach Fertigstellung übergeben. Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. – soweit die Installation des Werkes durch uns geschuldet ist – nach Installation des erstellten Werkes bzw. der entwickelten Teile einer Software wird das Werk bzw. die Software abgenommen.
2. Der Kunde wird die von uns erstellte Werke bzw. die entwickelten Teile einer Software innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb eines Monats abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von uns an den Kunden, dass das Werk funktionsfähig ist, oder – soweit die Installation durch uns geschuldet wird – mit dem Zeitpunkt, in dem die Installation abgeschlossen und dem Kunden der Abschluss der Installation in Schrift- oder Textform mitgeteilt worden ist.
3. Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung des Werkes voraus.
4. Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden von den Projektleitern vor Durchführung festgelegt, soweit die Anforderungen nicht bereits vertraglich vereinbart wurden.
5. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn das Werk den Anforderungen aus der F-Spec genügt oder wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen.
6. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht, können wir dem Kunden eine weitere angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Werk gilt mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt, noch uns schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.
§ 9 Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung
Für den Anspruch auf Nacherfüllung gilt bei Entwicklung, Erstellung oder Anpassung des Werkes, insbesondere bei Software, ergänzend Folgendes:
1. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf einem marktüblichen Datenträger bzw. online per Fernwartung oder als Download von einer Homepage bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten oder Nachbesserungen direkt vor Ort beim Kunden vornehmen.
2. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.
3. Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.
E. Besondere Bedingungen für Schulungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Schulungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Schulung von uns gelieferten oder erstellten Hardware- und/oder Softwarekomponenten.
§ 2 Leistungsvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten
1. Erfolgt die Schulung nach der vertraglichen Vereinbarung beim Kunden bzw. vor Ort am Installationsort der Hardware oder Software, sind wir nur zur Durchführung der Schulungen an solcher Software verpflichtet, die von uns geliefert oder erstellt worden ist und die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und an einem geeigneten Betriebsort aufgestellt ist.
2. Die Programmversionen der Software müssen sich auf aktuellem Stand befinden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
§ 3 Umfang der Schulung, Kenntnisstand der Schulungsteilnehmer
1. Die Schulung erfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Vermittlung der Fertigkeiten, die zur üblichen, ordnungsgemäßen Bedienung als Benutzer notwendig sind, d. h., wir schulen in alltäglichen Einrichtungs- und Konfigurationsfragen und in Fragen der Benutzung durch Endnutzer. Eine Schulung zur Technik, d. h. die insbesondere Wartungsfragen betreffen, erfolgt nicht, sofern mit dem Kunden keine abweichende Regelung getroffen wurde.
2. Grundkenntnisse und -fertigkeiten im Umgang mit einer rechnergesteuerten Anlage (z. B. grundlegende Bedienung des Betriebssystems, grundlegenden Office-Kenntnisse etc.) werden vorausgesetzt und nicht vermittelt.
§ 4 Teilnehmer an einer Schulung
1. Die Teilnehmerzahl an einer Schulung wird durch uns individuell unter Berücksichtigung der Schulungsmaterie und den sonstigen Anforderungen festgelegt.
2. Eine Schulung erfolgt nur gegenüber dem Kunden und Mitarbeitern im Betrieb des Kunden. Nehmen weitere – externe – Personen an der Schulung teil, erhöht sich der Stundensatz nach individueller Vereinbarung.
§ 5 Kündigung, Verlegung einer Schulung
1. Ein Vertrag über die Durchführung einer Schulung kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
2. Wir stellen für die Schulung den im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Referenten aus unserem Unternehmen. Sollte ein Referent aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu dem vereinbarten Schulungstermin ausfallen, sind wir berechtigt, einen geeigneten Ersatzreferenten aus unserem Unternehmen oder einem von uns beauftragten Unternehmen zu benennen oder den Schulungstermin in Abstimmung mit dem Kunden auf einen Ausweichtermin zu verlegen.
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